Betreff
Bildung des Kreiswahlausschusses für die Kommunalwahl 2014
Vorlage
0076/2013
Art
Beschlussvorlage/Antrag

 


Für die im Jahr 2014 stattfindende Wahl des Kreistages ist ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Dieser besteht gem. § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt.

Im Rahmen der Kommunalwahl 2009 wurden vom Kreistag in seiner Sitzung am 19.06.2008 acht Beisitzer in den Kreiswahlausschuss berufen und gleichzeitig deren Stellvertreter bestellt.

 

Auf den Kreiswahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3, Satz 5 KWahlG), dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen nicht zwingend Kreistagsmitglieder sein. Der Wahlausschuss kann vielmehr, wie alle anderen kommunalen Ausschüsse auch, aus sachkundigen Bürgern bestehen, sofern sie nicht nach § 13 KWahlG inkompatibel sind. Die Zahl dieser sachkundigen Bürger darf die Zahl der Mitglieder aus der Vertretung nicht erreichen. Für die Wahl des Wahlausschusses gelten die allgemeinen Vorschriften des § 35 Abs. 3 Kreisordnung (KrO). Die Wahl ist, soweit kein einstimmiger Wahlvorschlag und Beschluss zustande kommt, als Verhältniswahl nach dem Zählverfahren Hare-Niemeyer durchzuführen (§ 35 Abs. 3 KrO).

 

Unter Zugrundelegung der jetzigen Zusammensetzung und Fraktionsstärken des Kreistages ergäbe sich bei 8 Beisitzern nach Hare-Niemeyer folgende Besetzung:

 

CDU:                                                                                                            4 Beisitzer             

SPD:                                                                                                             2 Beisitzer             

FDP:                                                                                                             1 Beisitzer             

GRÜNE:                                                                                                       1 Beisitzer

 

Gemäß § 2 Abs. 7 KWahlG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Daher dürfen Mitglieder des Kreiswahlausschusses auch nicht gleichzeitig den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden angehören. Wahlbewerber sind jedoch nicht gehindert, in Wahlausschüssen mitzuwirken (§ 6 Abs. 3 KWahlO).

 

Der Kreiswahlausschuss hat u. a. die Aufgabe, das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen. Die Wahlbezirkseinteilung hat gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode zu erfolgen.

 

Die Kreistagsfraktionen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie FDP haben folgenden gemeinsamen Wahlvorschlag für die Besetzung des Wahlausschusses unterbreitet:

 

 

Mitglied

Stellvertreter

 

CDU

 

Erwin Dahlmanns

Wilhelm Josef Caron

Dr. Hanno Kehren

Josef Thelen

 

 

Guido Gassen

Heinz-Egon Holländer

Heinz-Theo Vergossen

Franz-Michael Jansen

 

SPD

 

Ilse Lüngen

Ralf Derichs

 

 

Andrea Reh

Jürgen Plein

 

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

 

Frank Donkers

 

Frank Baczyk

 

FDP

 

Stefan Lenzen

 

 

Dieter Görtz

 


 

Beratungsfolge

Sitzungstermin