Beschlussvorschlag:
Die vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen werden zur Kenntnis genommen.
Gemäß § 22 Abs. 4
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist dem Kreistag eine Übersicht der
Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und
den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Für die
Veranschlagung im Haushaltsplan gilt nach § 79 der Gemeindeordnung (GO NRW) der
Grundsatz der Jährlichkeit. Der Haushaltsplan hat danach im Ergebnisplan die im
Haushaltsjahr durch die Erfüllung der Aufgaben entstehenden Aufwendungen und
entsprechend im Finanzplan die zu leistenden Auszahlungen auszuweisen. Mit dem
Ende des Haushaltsjahres entfällt die Ermächtigung, aus den Haushaltspositionen
heraus noch Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen zu leisten. Die
Ermächtigungsübertragung durchbricht den Grundsatz dieser zeitlichen Bindung.
Bei der Aufstellung
des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit voraussehen, ob die
veranschlagten Ermächtigungen für Vorhaben, die sich über das Haushaltsjahr
hinaus erstrecken, bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch
genommen werden können. Die zügige Durchführung solcher Vorhaben könnte
gefährdet werden, wenn zur weiteren Inanspruchnahme der Ermächtigungen diese
erst neu im Haushaltsplan veranschlagt werden müssten.
Durch § 22 GemHVO ist daher die Möglichkeit geschaffen worden, Aufwendungs- und
Auszahlungsermächtigungen in das nächste Haushaltsjahr im Sinne einer flexiblen
und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu übertragen. Diese Vorgehensweise ist
im kameralen Haushalt mit der Bildung von Haushaltsresten vergleichbar.
Die
Ermächtigungsübertragungen belasten wirtschaftlich das neue Haushaltsjahr. Die
vorgesehenen Ermächtigungsübertragungen erfolgen im Jahresabschluss. Bei einer
Übertragung führen sie daher zu einer unmittelbaren Veränderung der betroffenen
Haushaltspositionen im Ergebnis- bzw. Finanzplan 2013, der vom Kreistag
beschlossen worden ist.
Um die gesetzlich
bestimmte Anforderung an den Haushaltsausgleich zu erfüllen, wird im
Jahresabschluss 2012 letztmalig für die übertragenen Aufwandsermächtigungen
eine Deckungsrücklage gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NRW als Bestandteil der
Allgemeinen Rücklage ausgewiesen. Mit dem ersten Gesetz zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im
Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) wurde
die Vorschrift des § 43 Abs. 3 GemHVO gestrichen, weil diese Regelung sich im
doppischen System als praxisuntauglich erwiesen hat. Nach Artikel 11 des NKFWG
sind die Vorschriften erstmals auf das Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Da der
Kreis Heinsberg die in diesem Artikel aufgenommene Ausnahmeregelung, dass die
geänderten haushaltsrechtlichen Vorschriften erstmals auf den Jahresabschluss
des Haushaltsjahres 2012 angewendet werden können, nicht anwendet, wird die
Deckungsrücklage letztmalig im Jahresabschluss 2012 gebildet. Mit dem Ausweis
einer Deckungsrücklage wird dokumentiert, in welchem Volumen Teile des
Eigenkapitals durch Ermächtigungen des alten Haushaltsjahres für Aufwendungen
der folgenden Haushaltsjahre eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine
Verschiebung aus der „Allgemeinen Rücklage“ in die „Deckungsrücklage“. Die
Buchung „Allgemeine Rücklage an Deckungsrücklage“ erfolgt somit letztmalig im
Rahmen des Jahresabschlusses 2012. Gleichzeitig wird die im Rahmen des
Jahresabschlusses zum 31.12.2011 gebildete Deckungsrücklage i. H. v. 765.512,68
€ vollständig aufgelöst, da die Aufwandsermächtigungen im Haushaltsjahr 2012
vollständig in Anspruch genommen worden sind oder die Verfügbarkeit zum Ende
des Haushaltsjahres 2012 abgelaufen ist.
Im
Aufwandsbereich wurden im Jahresabschluss 2012 insgesamt
Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 790.328,88 € festgesetzt. Wirtschaftlich
wird das Haushaltsjahr 2013 belastet, indem der Ressourcenverbrauch tatsächlich
stattfindet. Die Übertragungen bewirken eine unmittelbare Veränderung der
Haushaltspositionen im Ergebnis- und Finanzplan des Jahres 2013
(Planfortschreibung). Der gesetzlich bestimmte Ausgleich wird dadurch erreicht,
dass im Haushaltsjahr 2012 in Höhe der gebildeten erfolgswirksamen
Ermächtigungsübertragungen die bereits angesprochene zweckgebundene
Deckungsrücklage zu bilden ist. Die Auflösung dieser Deckungsrücklage erfolgt
im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2013. Im Plan-/Ist-Vergleich des
Jahresabschlusses werden dann die Auswirkungen der Planfortschreibungen ersichtlich.
Des
Weiteren wurden Ermächtigungsübertragungen für Baumaßnahmen und andere
Investitionen in Höhe von 3.405.809,38 € gebildet. Diese im Haushaltsjahr 2012
nicht verbrauchten, aber noch benötigten Haushaltsmittel führen im Rahmen der
Planfortschreibung zu Erhöhungen der Haushaltspositionen des Finanzplanes im
Haushaltsjahr 2013. Die Auszahlungen auf Grundlage der übertragenen
Ermächtigungen fließen zusätzlich in die Finanzrechnung 2013 ein. Gleichzeitig
ergibt sich durch die im Haushaltsjahr 2012 erfolgte Veranschlagung und
Finanzierung der Investitionsmaßnahmen ein entsprechend verbessertes
Finanzrechnungsergebnis 2012.
Die
Kreditermächtigung gilt gemäß § 86 GO bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser
Haushaltssatzung.
Eine Gesamtübersicht der übertragenen Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen ist als Anlage beigefügt.
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
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