Betreff
Anregung gem. § 21 Kreisordnung bzgl. Wiedereinführung der KFZ-Kennzeichen "GK" und "ERK"
Vorlage
0079/2013
Art
Anfrage

 

 


Mit Schreiben vom 05.01.2013 hat sich Frau Stefanie Schmitz aus Erkelenz gem. § 21 der Kreisordnung (KrO) an den Kreis gewandt und angeregt, der Kreistag möge die Wiedereinführung des ERK- und des GK-Kennzeichens gestatten, wie es bspw. auch der Kreistag des Kreises Düren getan habe. Zur Begründung führt sie aus, sich mit ihrer Geburtsstadt Erkelenz auch als junger Mensch (20 Jahre) sehr verbunden zu fühlen. Sie wünsche sich sehr, diese Verbundenheit über ihr KFZ-Kennzeichen zeigen zu können. Aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz - GG -) und zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 GG) halte sie es für geboten, dass auch der Kreistag des Kreises Heinsberg die Wiedereinführung der KFZ-Kennzeichen „ERK“ und „GK“ ermögliche. Dem Schreiben beigefügt war eine von 47 Personen unterzeichnete Unterschriftsliste.

 

Frau Schmitz wurde mit Schreiben vom 18.02.2013 mitgeteilt, dass der Kreistag sich bereits mehrfach mit der Thematik befasst und gegen die Wiedereinführung der alten KFZ-Kennzeichen ausgesprochen habe. Ein Auszug aus der Niederschrift der Kreistagssitzung vom 15.11.2012 war diesem Schreiben beigefügt.

 

Mit Schreiben vom 31.03.2013 teilt Frau Schmitz Folgendes mit: „Den Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Kreistages vom 15.11.2012 habe ich mit Interesse gelesen. Leider überzeugt mich dieser Beschluss nicht. Insbesondere halte ich die Ablehnung der Wiedereinführung der alten KFZ-Kennzeichen mit dem Hinweis auf die „Kreisidentität“ für verfehlt. Vielmehr gehört die Gestaltung des KFZ-Kennzeichens zur Sphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Grundgesetz. Es muss deshalb jedem Einwohner des Kreises selbst überlassen werden, ob der Identität mit Erkelenz bzw. Geilenkirchen oder dem Kreis Heinsberg der Vorzug gegeben wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das KFZ-Nummernschild trotz „ERK“ oder „GK“ auch den Hinweis auf den Kreis Heinsberg (Siegel) enthält.

Mit meiner Anregung gemäß § 21 Kreisordnung möchte ich dem Kreistag die Gelegenheit geben, seine Entscheidung vom 15.11.2012 zu korrigieren. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass der Kreis Düren und andere Gebietskörperschaften bereits entsprechende Beschlüsse gefasst haben. Schon nach kurzer Zeit haben im Kreis Düren mehr als 1.000 KFZ-Halter das Kennzeichen „JÜL“ gewählt.“

 

Nach § 21 Abs. 1 S. 1 KrO hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die näheren Einzelheiten werden nach Abs. 2 durch die Hauptsatzung geregelt.

 

Gemäß § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Heinsberg ist der Kreisausschuss für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die nach der KrO oder der Hauptsatzung der Kreistag zuständig ist. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Anregung durch den Kreisausschuss getroffen werden.

 

Die von Frau Schmitz vorgetragenen rechtlichen Bedenken rechtfertigen aus Sicht der Verwaltung keine von der bisherigen Beschlussfassung abweichende Entscheidung. Insbesondere ist eine Verletzung der Art. 2 und 3 GG nicht erkennbar.

 

Frau Schmitz wurde über die Behandlung ihrer Anregung in der Kreisausschusssitzung informiert.