Betreff
Antrag gem. § 5 der GeschO der Fraktion DIE LINKE betr. "Sofortigen Stop der Sanktionen des Jobcenters im Kreis Heinsberg"
Vorlage
0142/2015/1
Art
Anfrage
Referenzvorlage

Es wird auf den der Einladung zur Kreisausschusssitzung als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 28.05.2015 verwiesen.

 

Zu diesem Punkt führt Landrat Pusch in der Kreisausschusssitzung wie folgt aus:

 

„Das Jobcenter Kreis Heinsberg ist eine von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gebildete „gemeinsame Einrichtung“ nach § 44b SGB II. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Den Trägern obliegt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 oder 2 SGB II gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Dabei sind die Träger u. a. berechtigt, die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden.

 

Nach dem zuvor Ausgeführten obliegt es sowohl den Trägern als auch der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter Kreis Heinsberg“, geltendes Recht und Gesetze zu beachten und entsprechend auszuführen.

 

Die im Antrag der Kreistagsfraktion DIE LINKE angesprochenen Sanktionen sind in den Vorschriften der §§ 31ff. SGB II geregelt. In § 31 SGB II sind im Einzelnen die Pflichtverletzungen beschrieben, bei deren Vorliegen die nach § 31a SGB geregelten Rechtsfolgen der Minderung oder der vollständige Entfall des Arbeitslosengeldes II eintritt. Beginn und Dauer der Minderung richten sich nach den Regelungen des § 31b SGB II. Die Sanktionen bei Meldeversäumnissen sind durch § 32 SGB II besonders geregelt.

 

Bei den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und bei Meldeversäumnisse in Form der Leistungsminderung besteht kein Ermessen, so dass die Rechtsfolge unmittelbar nach der Gesetzeslage eintritt und ein entsprechender Verwaltungsakt zu erlassen ist. Eine solche Verfahrensweise ist auch nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II der gesetzliche Leistungsträger ist, verbindlich vorgegeben, so dass hier in der Gesetzesausführung kein Spielraum für eine abweichende Verfahrenspraxis besteht. Solange die Sanktionsregelungen in der Form, wie sie heute bestehen, existent sind, müssen sie angewandt und umgesetzt werden. Die politische Forderung nach einer Änderung oder gar Abschaffung der Sanktionsregelungen muss sich deshalb an den Gesetzgeber richten.

 

Der Umstand, dass nach Medienberichten das Sozialgericht Gotha Sanktionen nach dem SGB II für verfassungswidrig hält und deshalb das Bundesverfassungsgericht anruft, führt für sich genommen nicht dazu, dass die gesetzlichen Normen nicht mehr zu beachten sind und weitere Sanktionen nicht mehr verhängt werden dürften. Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben aktuell einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen geht. Nunmehr erstmalig hat ein Sozialgericht die Frage aufgeworfen, ob die Sanktionsmöglichkeiten nach dem SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher über die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen noch nicht entschieden. Es bleibt abzuwarten, wie zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung ausfällt oder ob der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornimmt.“