Betreff
Gebührenkalkulation zur Änderung der Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für die Abfallentsorgung ab 2016
Vorlage
0167/2015
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr nimmt die Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung im Kreis Heinsberg ab dem Jahr 2016 zustimmend zur Kenntnis.


Für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallentsorgung“ gelten im Haushaltsjahr 2015 die Gebühren der Satzung vom 20.04.2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.12.2014. Diese Gebühren betragen derzeit für Haus- und Sperrmüll, der über die kommunale Sammlung angeliefert wird, und für Abfälle gewerblicher Herkunft einheitlich  103,00 €/t.

 

Für die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushaltungen bis  2 m³ (Kleinanlieferer) werden Gebühren zwischen  2,00 € und  24,00 € erhoben. Daneben wird eine Grundgebühr gegenüber den kreisangehörigen Kommunen zur Abdeckung der fixen, mengenunabhängigen Vorhaltekosten von 6,30 €/Einwohner und eine Gebühr zur Finanzierung der Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen, Schulen und Kleingewerbe von 0,75 €/Einwohner erhoben.

 

Der Kreis Heinsberg war bis zum 31.03.2010 entsprechend der Vorgabe des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Abfallwirtschaftsplanes für den Regierungsbezirk Köln verpflichtet, sämtliche Abfälle zur Beseitigung in der Müllverbrennungsanlage Weisweiler thermisch vorzubehandeln. Die Kosten für den Abfallumschlag in der Umschlaganlage in Gangelt-Hahnbusch, der Transport nach Weisweiler und seit dem 01.04.2013 auch zur MVA          Asdonkshof, stellen die mit Abstand größten Einzelpositionen bei den Ausgaben des Abfallwirtschaftsbetriebes des Kreises Heinsberg dar.

 

Zum 01.04.2013 konnte der Transport und die Entsorgung von Rest- und Sperrmüll nach einer europaweiten Ausschreibung neu vergeben werden. Aufgrund der in diesem Ausschreibungsverfahren erzielten Ergebnisse konnten die Abfallgebühren ab dem 01.01.2014 bereits deutlich reduziert werden. Allerdings musste zunächst noch eine Rückstellung für den Fall gebildet werden, dass im Rahmen des in Vorbereitung befindlichen Abfallwirtschaftsplanes für das Land NRW (AWP NRW) ein erneuter Zuweisungszwang zu einer Verbrennungsanlage vorgeschrieben worden wäre, der eine mögliche Rückabwicklung des mit der Fa. Schönmackers abgeschlossenen Vertrages erforderlich gemacht hätte.

 

Dem vorgelegten Entwurf des AWP NRW ist als Kernaussage für den Kreis Heinsberg jedoch zu entnehmen, dass bestehende Entsorgungsverträge für die Dauer der Vertragslaufzeit unberührt bleiben, sofern ein Vertragsabschluss vor dem 17.04.2013 erfolgt ist. Der Kreis    Heinsberg hat seine Verträge zum Transport und zur Entsorgung von Rest- und Sperrmüll am 12.03.2013 (Fa. EGN, Viersen) bzw. am 22.03.2013 (Fa. Schönmackers, Kempen) abgeschlossen. Beide Verträge laufen seit dem 01.04.2013 für die Dauer von 9 Jahren. Insoweit wirkt sich die nach dem Abfallwirtschaftsplan NRW festgelegte Zuweisung zu einer Entsorgungsregion nicht auf die mindestens bis zum Jahr 2022 bestehenden Verträge aus. An dieser Stelle ist auch festzustellen, dass die abgeschlossenen Entsorgungsverträge in keinem Widerspruch zu den vorgesehenen Zuweisungen stehen, da die Rest- und Sperrmüllmengen des Kreises Heinsberg zu den Müllverbrennungsanlagen nach Weisweiler bzw. Asdonkshof verbracht werden, die beide im Bereich der für den Kreis maßgebenden Entsorgungsregion liegen. Nach der letzten Fassung des Entwurfes des AWP NRW sieht dieser für das Land NRW 5 Entsorgungsregionen vor, wobei der Kreis Heinsberg der Entsorgungsregion I zugeordnet wurde.

 

Da wie oben ausgeführt weitere Rückstellungen entbehrlich sind und beide Entsorgungsverträge ungehindert fortbestehen werden, kann die hierfür gebildete Rückstellung wieder aufgelöst und zur Gebührenstabilisierung eingesetzt werden.

 

Der Finanzbedarf im Jahre 2016 wird wie in den vergangenen Jahren von den Kosten der Betriebsführung der Standorte Hahnbusch und Rothenbach einschließlich der Entsorgung der Abfälle maßgeblich beeinflusst. Diese Kosten stehen in Abhängigkeit von der Entwicklung der Preisindizes für Lohn, Geräte, Energie, Betriebsgebäude, Investitionsgüter und Verbraucherpreise. Vor diesem Hintergrund ist folgendes Ergebnis festzustellen:

 

Die Grundgebühr, die sich nach den Einwohnerzahlen und der Anzahl der nicht meldepflichtigen Personen in den Kommunen richtet, ist grundsätzlich den allgemeinen Kostensteigerungen (allgemeine Preissteigerung, geringere Abfallmengen) anzupassen. Eine Erhöhung der Grundgebühr von 6,30 € auf 6,76 € je Einwohner wäre hiernach erforderlich.

Unter Verwendung von verfügbarer Überschüssen wird von der Verwaltung vorgeschlagen, die Grundgebühr für das Jahr 2016 bei 6,30 € je Einwohner zu belassen.

 

Durch weitere Einsparungen beim Anlagenbetrieb und nunmehr nicht mehr erforderlichen Einstellung von Beträgen zur Risikorückstellungen ist es - unter Berücksichtigung der fristgerechten Auflösung von Überschüssen - möglich, die Gewichtsgebühr für Rest- und Sperrmüll auf der Basis der kalkulierten Abfallmengen für das Jahr 2016 auf 103,00 €/t zu belassen.

 

Durch die ab dem 01.10.2010 in Betrieb genommene Schadstoffumschlaganlage auf dem Gelände der Umschlaganlage Gangelt-Hahnbusch konnte bereits in den vergangenen Jahren eine Gebührenreduzierung auf zuletzt 0,75 € je Einwohner erfolgen. Diese Gebühr wäre minimal auf 0,77 € je Einwohner zu erhöhen. Es wird auch hier vorgeschlagen, die Sonderabfallgebühr unter Verwendung von verfügbaren Rückstellungen für das Jahr 2016 bei 0,75 € je Einwohner zu belassen.

 

Der Vermerk zur Gebührenkalkulation für die Abfallentsorgung ab 2016 mit detaillierten Angaben ist der Einladung zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Verkehr als Anlage beigefügt.