Betreff
Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2014
Vorlage
0181/2015
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2014 zur Kenntnis und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur weiteren Prüfung zu. 


Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushalts- wirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern.

 

In dem Entwurf der Ergebnisrechnung 2014 wird ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 5.836.777,05 € ausgewiesen. In der Haushaltsplanung 2014 wurde ein Jahresfehlbedarf in Höhe von 6.700.000 € ausgewiesen, so dass sich eine voraussichtliche Verbesserung von 863.222,95 € ergeben würde.

 

Durch das Umlagengenehmigungsgesetz NRW erfolgte eine Änderung der Kreisordnung. So konnten - erstmalig für das Haushaltsjahr 2013 - Differenzen zwischen Plan und Ist bei den differenzierten Umlagen im übernächsten Jahr ausgeglichen werden. Die Differenzen werden durch Vergleich der festgesetzten Umlagebeträge mit den jeweiligen Ergebnissen laut Jahresabschluss ermittelt. Diese Verfahrensweise soll auch für das Haushaltsjahr 2014 angewandt werden. Nähere Erläuterungen zur Abrechnung der differenzierten Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2014 können der Beschlussvorlage 0177/2015 (siehe TOP 4) entnommen werden.

 

Der gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften von Kreiskämmerer Schöpgens aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses 2014 wurde von Herrn Landrat Pusch ohne Abweichungen bestätigt. Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW ist der Entwurf des Jahresabschlusses dem Kreistag zuzuleiten.

 

Bevor eine Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 im Kreistag erfolgen kann, ist dieser gemäß § 101 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen.


 

Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung (Anlage 1), der Finanzrechnung (An-lage 2), den Teilrechnungen, der Bilanz (Anlage 3) und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen. Das Zahlenwerk des kompletten NKF-Jahresabschlusses hat einen erheblichen Umfang, der mit dem Umfang des Haushaltsplans vergleichbar ist. Entsprechend der bisher-gen Verfahrensweise wird aus wirtschaftlichen Gründen auf die Erstellung einer Vielzahl von Exemplaren des Gesamtwerkes (z. B. der Teilrechnungen) und eine Versendung mit diesen Erläuterungen verzichtet. Unabhängig von der bevorstehenden detaillierten Prüfung des Jahresabschlusses durch den Rechnungsprüfungsausschuss haben alle Kreistagsabgeordneten die Möglichkeit, die vollständigen Unterlagen beim Amt für Finanzwirtschaft und Beteiligungen einzusehen.