Beschlussvorschlag:
Dem Trägerverbund der Freien
Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg wird zur Durchführung der komplementären
sozialen Dienste für das Jahr 2016 ein Zuschuss in Höhe von 65.440 € gewährt.
Die
Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege im Kreis Heinsberg erhält seit
dem Jahr 2002 eine jährliche Förderung der komplementären ambulanten Dienste.
Zuletzt erfolgte die Förderung aufgrund des bis zum 31. Dezember 2014
befristeten öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Kreis Heinsberg und
dem Trägerverbund der freien Wohlfahrtspflege vom 5. August 2010 in Höhe von
jährlich 65.440,00 € und für das Jahr 2015 in gleicher Höhe auf Grund des
Beschlusses des Kreisausschusses vom 23. September 2014.
Der genannte
jährliche Zuschuss wurde bisher durch eine Spende der Kreissparkasse Heinsberg
in gleicher Höhe kompensiert.
Bei der Förderung
der komplementären ambulanten Dienste handelt es sich um eine freiwillige
Leistung des Kreises Heinsberg. Die Kreise sind zwar nach § 16 Abs. 2 Alten-
und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) (bis 15. Oktober 2014 § 14
Landespflegegesetz NW) für die zur Umsetzung des Vorrangs der häuslichen
Versorgung erforderlichen komplementären ambulanten Dienste verantwortlich.
Daraus lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung gegenüber
den Kreisen und kreisfreien Städten nicht ableiten. Das Land fördert die
komplementären ambulanten Dienste seit 2003 nicht mehr.
Wie bereits in der
Niederschrift zu TOP 6 der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales
vom 03. September 2014 formuliert, sind die komplementären sozialen Dienste im
Kontext einer quartiersbasierten Betrachtung neu zu definieren. Aus der vom
Kreistag in seiner Sitzung am 12. März 2015 beschlossenen „Örtliche Planung –
verbindliche Bedarfsplanung des Kreises Heinsberg 2015 – 2018“ gem. § 7 Abs. 6
APG NRW – und der darin verankerten Intensivierung des Prinzips „ambulant vor
stationär“ – resultiert ein weiterer Bedeutungszugewinn der komplementären
(bzw. niedrigschwelligen) ambulanten Angebotsstrukturen.
Die bereits im Jahr
2014 von der Verwaltung in den Blick
genommene Anpassung dieser Strukturen sollte insbesondere im Dialog mit
den im Kreisgebiet tätigen Wohlfahrtsträgern und weiteren auf diesem Feld
tätigen Akteuren vor dem Hintergrund der gegebenen rechtlich definierten
Rahmenbedingungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass sich diese Rahmenbedingungen in einer unerwartet
dynamischen Ausprägung verändert haben
und sich absehbar auch noch weiter verändern werden:
·
Inkrafttreten des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) zum 16.10.2014,
·
Inkrafttreten des Ersten
Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) zum 01.01.2015,
·
Pflegestärkungsgesetz II
(voraussichtliches Inkrafttreten zum 01.01.2016).
So wurden z.B. im
Fünften SGB XI-Änderungsgesetz die §§ 45b und 45c SGB XI geändert. Durch die
Einführung der zusätzlichen Entlastungsangebote und der neuen
Kombinationsleistung soll die professionelle Pflege bedarfsgerecht ergänzt
werden. Somit wurde eine neue Grundlage dafür geschaffen, dass mit einem
intelligenten Hilfe-Mix den individuellen Wünschen pflegebedürftiger Menschen
besser entsprochen werden kann.
Des Weiteren plant
die Landesregierung derzeit, die Verordnung über niedrigschwellig Hilfe- und
Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO) durch eine neue „Verordnung
über die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote und
Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in NRW (AnBEFVO)“
abzulösen. Die Novellierung sieht unter anderem die Übertragung der
Zuständigkeit für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungs- und
Entlastungsangebote sowie für die Qualitätssicherung auf die Kreise und
kreisfreien Städte vor. Im Rahmen dessen ist auch eine entsprechende Änderung
des o. g. § 16 des APG NRW
(Komplementäre ambulante Dienste) beabsichtigt. Auch über diese aufgezeigten
Entwicklungen wird sich voraussichtlich das Anforderungsprofil für
komplementäre ambulante Dienste im Kreisgebiet deutlich verändern.
Neben diesen
rechtlich begründeten Aspekten soll das weitere Vorgehen der Verwaltung ebenso
durch die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse des Sozialraum-Monitoring
2013 näher bestimmt werden. Hierüber können Sozialräume mit erhöhten Bedarfen
(siehe Karten 2.8, 2.9, 2.10 des 1. Berichtes
Sozialraum-Monitoring der RWTH Aachen, 2015) identifiziert und Prioritätensetzungen im Rahmen des zu
erarbeitenden Handlungskonzeptes gebildet werden, die als Grundlage für neue
Vertragsverhandlungen/-modelle herangezogen werden können.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Verwaltung, für das Jahr 2016 nochmals einen Förderzuschuss wie in den Vorjahren zu gewähren.