Betreff
Erlass einer neuen Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Kreises Heinsberg
Vorlage
0265/2016
Art
Beschlussvorlage/Antrag

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Vorschlag des Kreisausschusses die als Anlage der Einladung zur Sitzung des Kreisausschusses beigefügte Gebührensatzung des Kreises Heinsberg für den Rettungsdienst.


Der Kreis Heinsberg ist gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall-rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) Träger des Rettungs-dienstes und verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

 

Zur Festschreibung des Umfangs der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung stellen die Rettungsdienstträger Bedarfspläne auf. Der aktuelle Rettungsdienstbedarfsplan für den Kreis Heinsberg 2015 wurde vom Kreistag in der Sitzung vom 07.05.2015 beschlossen.

 

Die Kosten des Rettungsdienstes haben die Rettungsdienstträger gemäß § 14 RettG NRW zu tragen, wobei diese durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt auf Grundlage des jeweils geltenden Bedarfsplanes.

Grundlage der derzeitigen Gebührenerhebung im Rettungsdienst des Kreises Heinsberg ist die vom Kreistag in seiner Sitzung vom 25.06.2015 beschlossene und seit dem 01.07.2015 gültige Gebührensatzung.

 

In diese Gebühr wurden neben den Kosten des operativen Rettungsdienstes einschließlich Leitstellenanteil die Verrechnungen der Defizite der Vorjahre aufgenommen. Nicht aufgenommen wurden seinerzeit aufgrund noch bestehenden Klärungsbedarfs mit den Kostenträgern die Kosten der Notfallsanitäter-Qualifizierung. Zur Berücksichtigung der Fehleinsätze wurde vorbehaltlich einer endgültigen Klärung vereinbart, dass der Divisor in der Gebührenberechnung um 50 % der prognostizierten Fehleinsatze zu Lasten des Kreises reduziert wird.

 

Nach Abschluss des Jahres 2015 ist nunmehr festzustellen, dass die vereinbarte Gebühr nicht kostendeckend ist, obwohl die operativen Kosten dem Planansatz entsprechen. Ursächlich ist insbesondere, dass die der aktuellen Gebührensatzung zugrunde liegende Einsatzprognose zu hoch angesetzt war. Zu keiner Gebührenposition wurden die geplanten Einsatzzahlen erreicht.

 

Damit sind die operativen Kosten nicht gedeckt, eine Defizitverrechnung der Vorjahre kann nicht erfolgen. Schon jetzt ist absehbar, dass die derzeitige Rettungsdienstgebühr für die Kosten des Jahres 2016 nicht auskömmlich ist.

 

Zur Vermeidung weiterer Defizite soll eine Anpassung der Rettungsdienstgebühr zum 01.04.2016 erfolgen. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) zu den Fragen der Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung sowie der Berücksichtigung der Fehlfahrten zwischenzeitlich eine Klarstellung herbei geführt hat (vgl. Erlasse des MGEPA vom 19.05.2015 und 24.06.2015).

 

Zur Ermittlung der neuen Gebühr wird im Vergleich zur bisherigen Gebühr von unveränderten Kosten des operativen Rettungsdienstes ausgegangen. Dies bedeutet, dass die mit den Krankenkassen für das erste Halbjahr 2016 bereits abgestimmten Kosten auf das komplette Jahr 2016 hochgerechnet wurden.

 

Hinzugerechnet wurden folgende Kosten, die in der bisherigen Gebühr nicht enthalten sind:

 

  1. Defizite der Vorjahre

Das Defizit aus 2012 in Höhe von 987.292 € wurde nun vollständig in die Gebühr 2016 eingepreist, da ein Defizitausgleich bisher nicht stattgefunden hat. Die Defizite aus 2013 und 2014 wurden anteilig berücksichtigt.

 

  1. Entgangene Einnahmen 2015 für Fehleinsatze

Das MGEPA hat mit Erlass vom 24.06.2015 klar gestellt, dass im Einklang mit dem RettG NRW die Kosten für Fehleinsätze bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind. Ausgenommen sind nur die Einsätze, die auf Fehlverhalten des Rettungsdienstes beruhen oder von Dritten erstattet werden (z. B. Brandbereitstellungen). Die Fehleinsätze aus 2015 wurden danach differenziert und die entgangenen Einnahmen nach nunmehriger Klarstellung durch o. g. Erlass als Kosten in die Gebührenkalkulation aufgenommen.

 

  1. Kosten der Notfallsanitäterausbildung

Die Anzahl der auszubildenden Notfallsanitäter ist im Rettungsdienstbedarfsplan festgeschrieben. Im Jahr 2016 sollen 15 Rettungsassistenten über Ergänzungsprüfungen zu Notfallsanitätern weiter qualifiziert werden. Die entstehenden Kosten wurden auf Grundlage des Erlasses des MGEPA vom 19.05.2015 ermittelt.

 

Die ermittelten Gesamtkosten für 2016 betragen:

 

                operative Kosten abzgl. Interner Erstattungen :              14.928.002 €

                Defizitausgleich Vorjahre                                                           :                1.103.499 €

                entgangene Einnahmen Fehleinsätze 2015                        :                   443.903 €

                Kosten der Notfallsanitäter-Qualifizierung                         :                   124.452 €

                                                                                                                                             16.599.856 €

 

Diese Gesamtkosten sind  auf die zu erwartenden Einsätze abzüglich der Fehleinsätze zu verteilen; die zu erwartenden Einnahmen sind anhand der Gebühren bis 31.03.2016 (Gebühr alt) und ab 01.04.2016 (Gebühr neu) aufgeteilt.

 

Zur Deckung der in 2016 insgesamt anfallenden Kosten einschließlich Defizitausgleich der Vorjahre sind ab 01.04.2016 folgende Gebühren erforderlich:

 

                KTW:                     270,00 €               (alt: 210,00 €)

                RTW:                     513,00 €               (alt: 432,00 €)

                NEF:                      361,00 €               (alt: 296,00 €)

                Notarzt:               348,00 €               (alt: 287,00 €)

 

Ab 2017 soll die Gebühr jährlich überprüft und angepasst werden.

 

Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW ist mit den Krankenkassen Einvernehmen anzustreben. Die Berechnungsgrundlagen wurden den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften am 26.01.2016  zur Stellungnahme zugeleitet.

Am 09.02.2016 wurde durch die AOK mitgeteilt, dass sich die Krankenkassen frühestens in der Kalenderwoche 9 (ab 29.02.2016) zur neuen Gebührensatzung äußern können.

Daher kann über die Stellungnahme der Krankenkassen erst mündlich in der Kreistagssitzung am 03.03.2016 berichtet werden. Eine Erhöhung der Rettungsdienstgebühren kann auch bei fehlendem Einvernehmen vorgenommen werden.